Allgemeine Bemerkung Nr. 12 des UNO-Ausschusses für Sozialrechte (1999) zum Recht auf angemessene Nahrung
Die Allgemeine Bemerkung (General Comment) Nr. 12 konkretisiert das Recht auf angemessene Nahrung gemäss Art. 11 des UNO-Pakts I. Staaten müssen sichere, ausreichende und kulturell angemessene Nahrung dauerhaft verfügbar und zugänglich machen. Das Recht auf Nahrung ist untrennbar mit Menschenwürde, Gesundheit und Überleben verbunden. Hungerbekämpfung hat höchste Priorität.
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